Unternehmensverkauf ab 55: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Wer seinen Betrieb nach Jahrzehnten abgibt, rechnet meist zuerst mit dem Kaufpreis und erst danach mit dem Finanzamt. Der Gewinn aus einem Unternehmensverkauf fällt in einem einzigen Jahr an, obwohl er über eine lange Zeit erarbeitet wurde. Durch den progressiven Einkommensteuertarif landet dieser Betrag fast vollständig im oberen Tarifbereich, und ein spürbarer Teil des Erlöses geht an die Steuer, bevor er für die Altersversorgung zur Verfügung steht. Genau an dieser Stelle setzen zwei Regelungen im Einkommensteuergesetz an, die ab dem 55. Lebensjahr greifen.
Diese beiden Vergünstigungen sind der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Sie stehen jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu, sie werden nur auf Antrag gewährt, und sie sind an ein Alter gebunden, das am Tag der Veräußerung bereits erreicht sein muss. Dieser Beitrag ordnet ein, wie hoch die Entlastung ausfällt, welche Verkäufe begünstigt sind, wo die Regelungen ins Leere greifen und welche Rolle der Zeitpunkt des Vertragsschlusses spielt.
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Hast du das 55. Lebensjahr vollendet oder bist du im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig, bleibt ein Veräußerungsgewinn von bis zu 45.000 € steuerfrei. Dieser Freibetrag wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur, wenn du ihn in der Einkommensteuererklärung beantragst. Vollendet ist das 55. Lebensjahr am Tag des 55. Geburtstags, maßgeblich ist dieser Stichtag im Verhältnis zum Zeitpunkt der Veräußerung, nicht das Jahr der Zahlung oder der Steuererklärung.
Der Betrag von 45.000 € steht allerdings nur kleineren Gewinnen in voller Höhe zur Verfügung. Übersteigt der Veräußerungsgewinn 136.000 €, wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Bei einem Gewinn von 150.000 € bleiben also noch 31.000 € steuerfrei, bei 170.000 € sind es 11.000 €, und ab einem Gewinn von 181.000 € ist der Freibetrag vollständig aufgebraucht. In der Praxis wirkt er damit vor allem bei kleinen Betrieben, Praxen und Handwerksunternehmen, während er bei größeren Transaktionen ohne Wirkung bleibt.
Der Freibetrag wird jeder Person insgesamt nur einmal gewährt. Entscheidend ist dabei nicht, ob er sich im damaligen Fall günstig ausgewirkt hat, sondern ob er gewährt wurde. Wer also einen kleinen Teilbetrieb verkauft und dabei einen Freibetrag von wenigen Tausend Euro in Anspruch nimmt, hat ihn für den späteren Verkauf des Hauptbetriebs verbraucht. Deshalb lohnt es sich, bei mehreren geplanten Veräußerungen die Reihenfolge und die erwarteten Gewinne vorher mit dem Steuerberater durchzurechnen.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
Die zweite Vergünstigung setzt auf dem Teil des Gewinns an, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. Auf Antrag wird dieser Betrag mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, mindestens aber mit dem Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Begünstigt ist dabei ein Veräußerungsgewinn bis zu insgesamt 5 Millionen Euro. Auch hier gelten dieselben persönlichen Voraussetzungen wie beim Freibetrag, also die Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit, und auch diese Ermäßigung steht jeder Person nur einmal im Leben zu.
Der Unterschied zur Besteuerung nach dem normalen Tarif kann erheblich sein. Liegt der durchschnittliche Steuersatz eines Verkäufers bei rund 40 Prozent, sinkt der auf den begünstigten Gewinn anzuwendende Satz auf etwa 22 Prozent. Bei einem Veräußerungsgewinn von 400.000 € macht eine solche Differenz von rund 18 Prozentpunkten einen Betrag im mittleren fünfstelligen Bereich aus. Wie groß der Vorteil im Einzelfall ausfällt, hängt von den übrigen Einkünften des Jahres ab, weil der durchschnittliche Steuersatz aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen abgeleitet wird.
Wer die Altersvoraussetzung nicht erfüllt, steht nicht ganz ohne Entlastung da. Für außerordentliche Einkünfte gilt dann die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, bei der die Steuer rechnerisch so ermittelt wird, als verteile sich der Gewinn auf fünf Jahre. Diese Regelung ist an kein Alter gebunden und auch nicht auf einen Fall im Leben beschränkt, sie glättet aber nur die Progression und wirkt deshalb bei hohen Gewinnen kaum noch, weil der Spitzensteuersatz ohnehin erreicht wird.
Welche Veräußerungen begünstigt sind und welche nicht
Begünstigt sind die Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs und eines vollständigen Mitunternehmeranteils. Der Gesetzgeber knüpft die Vergünstigung daran, dass die unternehmerische Tätigkeit in diesem Bereich endet. Wer dagegen einzelne Maschinen, Fahrzeuge oder Kundenstämme verkauft und den Betrieb fortführt, erzielt laufenden Gewinn, der ganz normal besteuert wird. Das Gleiche gilt für den Verkauf eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils.
Ein häufiger Stolperstein ist das Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen. Behält der Verkäufer etwa das Betriebsgrundstück, verpachtet es an den Käufer und erklärt die Betriebsaufgabe nicht, kann es sein, dass keine begünstigte Veräußerung vorliegt und der Gewinn in voller Höhe dem normalen Tarif unterliegt. Solche Gestaltungen kommen gerade bei Einzelunternehmen oft vor, weil die Immobilie als Altersversorgung im Familienbesitz bleiben soll. Worauf dabei zu achten ist, beschreibt der Beitrag zum Thema Einzelunternehmen verkaufen.
Anders liegt der Fall beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen. Solche Gewinne werden nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren erfasst, und die Vergünstigungen für ältere Veräußerer greifen dort nicht. § 17 EStG kennt einen eigenen, deutlich kleineren Freibetrag, der nicht an das Alter geknüpft ist. Für GmbH-Gesellschafter ist die Rechnung deshalb eine andere als für Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Warum der Zeitpunkt über große Beträge entscheidet
Die Altersgrenze ist ein harter Stichtag. Wird der Betrieb wenige Wochen vor dem 55. Geburtstag übertragen, entfallen beide Vergünstigungen vollständig, und zwar auch dann, wenn der Kaufpreis erst später fließt. Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, also in der Regel der im Vertrag vereinbarte Übertragungsstichtag. Bei einem Veräußerungsgewinn im mittleren sechsstelligen Bereich geht es dabei um einen Unterschied von mehreren zehntausend Euro, der sich allein aus der Terminierung ergibt.
Ähnlich wirkt die Verteilung der übrigen Einkünfte. Weil sich der ermäßigte Steuersatz aus dem durchschnittlichen Steuersatz des gesamten Jahres ableitet, senkt jede zusätzliche Einnahme im Jahr der Veräußerung auch die Entlastung. Ein Verkauf zum Jahresanfang, in dem noch ein voller laufender Gewinn aus dem Betrieb anfällt, führt zu einem anderen Ergebnis als ein Verkauf im Dezember. Diese Rechnung lässt sich vorher aufstellen, sie setzt aber voraus, dass die steuerliche Prüfung nicht erst nach der Unterschrift beginnt.
Das Zusammenspiel mit der Rente
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei den Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ein Verkaufserlös gefährdet die Rente also nicht, wenn du bereits eine Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente beziehst. Anders sieht es bei Renten wegen Erwerbsminderung aus. Dort gelten weiterhin Grenzen, die jährlich angepasst werden und 2026 bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 € liegen. Welche Beträge im Einzelfall angerechnet werden, berechnet der Rentenversicherungsträger.
Zu beachten ist außerdem die Krankenversicherung. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann ein Veräußerungsgewinn in die Beitragsbemessung einfließen, weil er als Arbeitseinkommen behandelt wird. Die Sozialgerichte haben das in mehreren Verfahren bestätigt. Für das betroffene Jahr können daraus Beiträge in einer Größenordnung entstehen, die bei der Planung des Nettoerlöses berücksichtigt werden sollte. In der Krankenversicherung der Rentner stellt sich die Lage anders dar als bei freiwillig Versicherten, weshalb der Versicherungsstatus vorab geklärt werden sollte. Wie sich Verkauf und Ruhestand zeitlich sinnvoll verbinden lassen, zeigt der Beitrag zum Unternehmensverkauf zur Rente.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag beim Unternehmensverkauf ab 55?
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 €. Er wird auf Antrag gewährt, wenn du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder dauernd berufsunfähig bist.
Ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 € schmilzt er um den übersteigenden Betrag ab und entfällt bei 181.000 € vollständig. Bei größeren Transaktionen ist deshalb der ermäßigte Steuersatz die wichtigere der beiden Vergünstigungen.
Kann ich Freibetrag und ermäßigten Steuersatz zusammen nutzen?
Ja, beide Regelungen lassen sich im selben Fall anwenden. Zuerst wird der Freibetrag vom Veräußerungsgewinn abgezogen, der verbleibende Betrag kann dann auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Beide setzen jedoch dieselben persönlichen Voraussetzungen voraus, und beide stehen nur einmal im Leben zur Verfügung. Die Anträge werden in der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Veräußerung gestellt.
Was bedeutet „nur einmal im Leben“ in der Praxis?
Die Vergünstigungen sind personenbezogen und verbraucht, sobald sie einmal gewährt wurden. Beim Freibetrag wird dabei auf Veräußerungen seit 1996 abgestellt, beim ermäßigten Steuersatz auf solche seit 2001.
Wichtig ist, dass bereits die bestandskräftige Gewährung zählt, unabhängig davon, wie hoch die damalige Entlastung ausgefallen ist. Wer mehrere Betriebe oder Beteiligungen hält, sollte deshalb vorher festlegen, bei welcher Veräußerung die Vergünstigungen eingesetzt werden.
Gilt die Vergünstigung auch beim Verkauf einer GmbH?
Für Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren, nicht die Vergünstigung für ältere Veräußerer. Der dort vorgesehene Freibetrag ist deutlich niedriger und nicht an ein Alter gebunden.
Anders kann es aussehen, wenn die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder ein Mitunternehmeranteil veräußert wird. Weil die Abgrenzung von der konkreten Struktur abhängt, gehört sie vor den Vertragsverhandlungen geklärt.
Was passiert, wenn der Kaufpreis in Raten gezahlt wird?
Bei einer Zahlung in Raten über einen längeren Zeitraum besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns und der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses. Die beiden Vergünstigungen sind an die sofortige Versteuerung geknüpft.
Wer die Zuflussbesteuerung wählt, erzielt nachträgliche Einkünfte, die dem normalen Tarif unterliegen. Welche Variante günstiger ist, hängt von der Höhe des Gewinns, der Laufzeit der Raten und den übrigen Einkünften ab.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sprich für deinen konkreten Fall mit einer Anwältin, einem Anwalt oder deiner Steuerberatung.

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